RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Andere Bundesgerichte
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Schuldzinsen und Werbungskosten nach Umschuldung auf einen Ehegatten
EStG§ 9
BFH, Urt. v. 02.12.1999 – IX R 21/96 (FG München), NJW 2000, 3808 (LS)BFHUrt.2.12.1999IX R 21/96NJW 2000, 3808 (LS)FG München
Leitsätze:
1. Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats, BFHE 189, 151 = BStBl II 1999, 778, und BFHE 189, 160 = BStBl II 1999, 782 = NJW 1999, 3577).
2. Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemanns überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.