RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 197, 812; AGBG § 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5Potenzielle Überraschungswirkung einer als solcher gängigen Bestimmung in AGB aufgrund konkreter Umstände des Vertragsschlusses („Quick-Inkasso“)
BGB§ 197
BGB§ 812
AGBG§ 3
RBerGArt. 1 § 1
BGH, Urt. v. 24.10.2000 – XI ZR 273/99 (OLG Hamburg), ZIP 2001, 120 = WM 2000, 2423BGHUrt.24.10.2000XI ZR 273/99ZIP 2001, 120WM 2000, 2423OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis ist es untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zusteht.
2. Inkassounternehmen dürfen fremde Forderungen, die sie im Rahmen erlaubter Tätigkeit erworben haben, im eigenen Namen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen.
3. Auch einer als solcher gängigen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses eine Überraschungswirkung zukommen.
4. Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsen sind nicht den Zinsansprüchen i. S. d. § 197 BGB gleichzustellen. Sie verjähren nur dann in vier Jahren, wenn sie „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen“ darstellen.