Die EU-Kommission hat sich, in einer langfristig angelegten Strategie, des Staatseinflusses auf die Wirtschaft und der dadurch aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Fragen angenommen. Dabei hat sie sowohl die vertikale Dimension Staat – Wirtschaft (dazu zuletzt die Mitteilung zu staatlichen Beihilfen, abgedruckt in:
ZBB 1999, 398) als auch die horizontale Dimension des Wettbewerbs zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen im Visier. Auch der nachstehend abgedruckte Entwurf einer Änderungsrichtlinie zur sogenannten Transparenzrichtlinie von 1980 folgt diesem zweigleisigen Ansatz. Einerseits zielt die Richtlinie auf verbesserte Offenlegung des unmittelbaren oder mittelbaren Einflusses der öffentlichen Hand auf Unternehmen, unter Einschluß der Bereitstellung öffentlicher Mittel über Finanzinstitute. Zum zweiten sind öffentliche Unternehmen i. S. v. Art. 86 EGV (= Art. 90 EGV a. F.) nunmehr gehalten, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.