RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
V. Landgerichte
HGB § 257Beweislast und Verjährung bei Sparbüchern
HGB§ 257
LG München I, Urt. v. 13.10.1999 – 30 O 12572/99, WM 1999, 2498LG München IUrt.13.10.199930 O 12572/99WM 1999, 2498
Leitsätze:
1. Ein Sparbuch beweist in der Regel, daß das dort aufgeführte Guthaben bestanden hat und nicht zurückgezahlt wurde. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Bank darlegt und im Bestreitensfalle beweist, daß nach dem letzten Eintrag allgemein neue Sparurkunden ohne Einziehung oder Entwertung der alten Sparbücher ausgegeben wurden. In diesem Fall bleibt es dabei, daß
- innerhalb der Aufbewahrungsfrist des § 257 HGB die Bank die Rückzahlung,
- nach Ablauf dieser Frist der Kunde die Nichtrückzahlung zu beweisen hat.
2. Der Anspruch aus dem Sparbuch verjährt in 30 Jahren nach dem letzten Eintrag.
3. Unabhängig hiervon kommt Verwirkung in Betracht, wenn die verschuldet verspätete Geltendmachung die Nachforschungsmöglichkeiten der Bank erschwert.