RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
V. Landgerichte
EGV Art. 10, Art. 249 Abs. 3; RL 94/19/EG; GG Art. 34; BGB § 839Haftung der Bundesrepublik wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie trotz Kenntnis des Kunden, daß Bank nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds war
EGVArt. 10
EGVArt. 249
RL 94/19/EG
GGArt. 34
BGB§ 839
LG Bonn, Urt. v. 04.10.1999 – 1 O 55/99, ZIP 1999, 2051LG BonnUrt.4.10.19991 O 55/99ZIP 1999, 2051
Leitsätze:
1. Für Schäden, die einem Bürger durch die nicht rechtzeitige Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie entstanden sind, hat die Bundesrepublik Deutschland nach den vom EuGH in der Rechtssache Francovich (ZIP 1991, 1610) ent-ZBB 2000, 60wickelten Grundsätzen Schadensersatz zu leisten (im Anschluß an LG Bonn ZIP 1999, 959).
2. Die Tatsache, daß dem Geschädigten aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die Bank keinem Einlagensicherungsfonds angehörte, begründet kein Mitverschulden, das die Haftung der Bundesrepublik Deutschland mindern oder ausschließen würde.