RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 675Fehlerhafte Beratung einer Bank über Verwendungsmöglichkeiten einer Versicherungsleistung
BGB§ 675
OLG Nürnberg, Urt. v. 18.01.1999 – 5 U 2292/98 (rechtskräftig), BB 1999, 2637OLG NürnbergUrt.18.1.19995 U 2292/98rechtskräftigBB 1999, 2637
Leitsätze:
1. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit an die Bank ab, widerruft er damit in Höhe des Kredits das Bezugsrecht des Begünstigten für die Dauer der Abtretung. Verstirbt er, fällt die Versicherungssumme mit dem Erbfall in Höhe des offenstehenden Kredits in den Nachlaß. Dies gilt auch dann, wenn die Bank ihre Sicherheitsrechte nicht ausübt.
2. Da die Versicherungsleistung dem Nachlaß zuzurechnen ist, muß sie von der Bank zur Deckung der durch die Abtretung gesicherten Forderung verwendet werden.
3. Erteilt die Bank hinsichtlich der Vermögenszugehörigkeit der Versicherungsleistung und deren Verwendungsmöglichkeiten falsche Auskünfte, haftet sie aus positiver Vertragsverletzung.