RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
AGBG § 5; BGB § 766; ZPO § 256Bürgenhaftung für Zinsen
AGBG§ 5
BGB§ 766
ZPO§ 256
OLG Koblenz, Urt. v. 11.03.1999 – 5 U 1202/98, WM 2000, 28OLG KoblenzUrt.11.3.19995 U 1202/98WM 2000, 28
Leitsätze:
1. Streiten die Parteien über den Umfang der Bürgenhaftung, so hat der Bürge ein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage.
2. Wird in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag eine eingehende Zinsregelung einvernehmlich gestrichen, so kann die Haftung des Bürgen auch für Zinsen nicht aus folgender nicht gestrichener allgemeiner Formulierung hergeleitet werden: „Die Bürgschaft dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche“. Dies folgt jedenfalls aus der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG. In die Unklarheitenregelung ist auch die Streichung einer vorformulierten Klausel einzubeziehen.
3. Die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses bei der Bürgschaft steht einer Heranziehung von vorvertraglichen mündlichen Verhandlungen zur Erweiterung der Bürgschaft nicht entgegen.