RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BerlinFG § 17Wirksamkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung (hier: BerlinFG) mit Kabinettsbeschluß aus zwingenden Gemeinwohlgründen bei hoher Wahrscheinlichkeit des Erlasses eines entsprechenden Gesetzes
BerlinFG§ 17
BGH, Beschl. v. 11.02.1999 – IX ZR 298/97 (OLG Stuttgart), NJW-RR 1999, 1735 = WM 1999, 892 = EWiR 1999, 685 (Gladys)BGHBeschl.11.2.1999IX ZR 298/97NJW-RR 1999, 1735WM 1999, 892EWiR 1999, 685 (Gladys)OLG Stuttgart
Leitsätze:
1. Das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage entfällt in der Regel erst im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung, nicht jedoch schon mit dem Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und der öffentlichen Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber.
2. Ist mit Rücksicht auf die politischen Mehrheitsverhältnisse in den Gesetzgebungsorganen der Erlaß eines entsprechenden Gesetzes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, kann bereits vom Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses an ein sachlicher Grund, auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage in schutzwürdiger Weise zu vertrauen, entfallen. Eine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt ist eine gesetzgeberische Maßnahme, um während des Gesetzgebungsverfahrens zu verhindern, daß Dispositionen der Betroffenen die Neuregelungen kurz vor ihrem Erlaß durch Ausnutzung der bisherigen Regelung unterlaufen.
3. Zwingende Gründe des Gemeinwohls können eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots rechtfertigen, um einen aus der Sicht des Gesetzgebers ungewollten Normzweck zu verhindern, zum Beispiel einen systemwidrigen Handel mit Berlin-Darlehen zu unterbinden.