RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 158, 339Verfallklausel als auflösende Bedingung
BGB§ 158
BGB§ 339
OLG München, Urt. v. 14.01.1998 – 3 U 3479/97, NJW-RR 1998, 1663OLG MünchenUrt.14.1.19983 U 3479/97NJW-RR 1998, 1663
Leitsätze:
1. Eine sogenannte Verfallklausel in einem Vergleich, nach der die volle Klageforderung fällig wird, wenn der Vergleichsschuldner mit der Zahlung eines vereinbarten niedrigeren Betrages in Verzug kommt, ist keine Vertragsstrafenvereinbarung. Sie ist auflösende Bedingung für den mit der Reduzierung der Klageforderung erklärten Forderungsverzicht.
2. Dem Vergleichsgläubiger ist ein Hinweis auf einen Rückstand an den Vergleichsschuldner nicht zumutbar, da damit die Möglichkeit des Wiederauflebens des vollen Anspruchs zu seinen Lasten erheblich eingeschränkt würde.