RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 765; ZGB §§ 86, 233, 244, 450Beweislast des Gläubigers für Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bei Verfolgung eines durch Ausfallbürgschaft gesicherten Anspruchs
BGB§ 765
ZGB§ 86
ZGB§ 233
ZGB§ 244
ZGB§ 450
BGH, Urt. v. 10.12.1998 – IX ZR 156/98 (KG), WM 1999, 173BGHUrt.10.12.1998IX ZR 156/98WM 1999, 173KG
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Ausfallbürgschaft hat der Gläubiger nicht nur den objektiv eingetretenen Verlust nachzuweisen, sondern auch darzulegen und zu beweisen, daß der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.
2. Zum Kreis der Personen, die nach § 233 Abs. 2 ZGB Darlehensverträge abschließen konnten.
3. § 244 Abs. 3 Satz 2 ZGB, wonach Zinsvereinbarungen nur bis zur Höhe der von den Kreditinstituten für entsprechende ZBB 1999, 46Spareinlagen gewährten Zinsen wirksam waren, sowie die nach dem Rechtsverständnis der damaligen DDR als zwingend angesehene Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZGB, nach der höhere Verzugszinsen als 4 % jährlich nicht vereinbart werden konnten, sind auf nach dem 30. Juni 1990 geschlossene Darlehensverträge nicht mehr anzuwenden.