RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 398, 557, 573Erstreckung einer Sicherungsabrede auf mehrere Anspruchsgrundlagen bei einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners
BGB§ 398
BGB§ 557
BGB§ 573
BGH, Urt. v. 09.12.1998 – XII ZR 170/96 (OLG Nürnberg), ZIP 1999, 187BGHUrt.9.12.1998XII ZR 170/96ZIP 1999, 187OLG Nürnberg
Amtliche Leitsätze:
1. Kommen bei einer Sicherungsabtretung an eine Bank für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die – bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners – wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, so handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners rechtlich möglich.
2. Wenn der Eigentumswechsel an einem Grundstück lediglich Folge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ist in bezug auf Vorausverfügungen der Gesellschaft über Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen (§ 557 BGB) die Vorschrift des § 573 BGB nicht anwendbar.