RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GesO § 10 Abs. 1; KO §§ 30, 31; AGB-Bk Nr. 13Keine kongruente Deckung von Sicherheiten aufgrund Banken-AGB bei Bestellung am einzigen werthaltigen Sicherungsgut vor Gesamtvollstreckungseröffnung
GesO§ 10
KO§ 30
KO§ 31
AGB-BkNr. 13
BGH, Urt. v. 03.12.1998 – IX ZR 313/97 (OLG Naumburg), ZIP 1999, 76 = WM 1999, 12BGHUrt.3.12.1998IX ZR 313/97ZIP 1999, 76WM 1999, 12OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Der Anspruch einer Bank gemäß Nr. 13 ihrer AGB auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten begründet auch dann keine kongruente Deckung, wenn der Schuldner zuletzt nur noch über ein einziges werthaltiges Sicherungsgut verfügt.
2. Anlagevermögen und Außenstände des Schuldners können seine Zahlungsunfähigkeit nur ausschließen, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat ab Eintritt einer Zahlungsstockung in Zahlungsmittel umzuwandeln sind.