RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
1999
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
VermG §§ 16, 18; EinigungsV Art. 21; BGB § 362Keine Haftung eines DDR-Grundstückseigentümers für während der staatlichen Verwaltung aufgelaufene Zinsrückstände
VermG§ 16
VermG§ 18
EinigungsVArt. 21
BGB§ 362
BGH, Urt. v. 06.10.1998 – XI ZR 36/98 (KG), WM 1998, 2423 = EWiR 1999, 137 (Kohler)BGHUrt.6.10.1998XI ZR 36/98WM 1998, 2423EWiR 1999, 137 (Kohler)KG
Amtliche Leitsätze:
1. Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückwirkende Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.
2. Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.
3. Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.