ZBB 2005, 360
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Kreditinstitut verletzt seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung, wenn es vor Vereinbarung eines Währungsswaps mit einem in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmen, dessen Anteile zu 100 % von einer Kommune gehalten werden, nicht auf mögliche öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Kommune hinweist und nicht mit Nachdruck auf eine Prüfung der Zulässigkeit des Geschäfts dringt.
2. Werden im Zuge einer Anlageberatung erstmals Währungsswaps empfohlen, ohne dass Fremdwährungskredite bestehen, so genügt die bloße Erwähnung, dass diese in der Regel zur Absicherung von Währungsrisiken eingesetzt werden, den Anforderungen an eine anlage- und anlegergerechte Beratung grundsätzlich nicht. Dies ist vielmehr in den Mittelpunkt der Erörterungen zu stellen.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.