ZBB 1999, 229
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen hat jedenfalls dann, wenn dieser maßgeblich als Gesellschafter an der Hauptschuldnerin beteiligt ist, keine Indizwirkung dafür, daß er sich aus einer unterlegenen Position heraus auf das Geschäft eingelassen hat.
2. Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Mitbürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge.
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