RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 2008/48/EG Art. 23Zu Sanktionen gegenüber einem Kreditinstitut, das seiner Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nicht nachgekommen ist („LCL Le Crédit Lyonnais“)
RL 2008/48/EGArt. 23
EuGH, Urt. v. 27.03.2014 – Rs C-565/12 (Tribunal d’instance d’Orléans (Frankreich)), ZIP 2014, 1873 = EWiR 2014, 305 (Fervers)EuGHUrt.27.3.2014Rs C-565/12ZIP 2014, 1873EWiR 2014, 305 (Fervers)Tribunal d’instance d’Orléans (Frankreich)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Französisch):
Art. 23 RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Sanktionsregelung entgegensteht, nach der ein Kreditgeber, der seiner vorvertraglichen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch Abfrage einer entsprechenden Datenbank nicht nachgekommen ist, seinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verwirkt, jedoch kraft Gesetzes Zinsen zum gesetzlichen Satz verlangen kann, die ab der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung fällig sind, mit der der betreffende Kreditnehmer zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wurde, und außerdem um fünf Punkte erhöht werden, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Verkündung dieser Entscheidung seine Schuld nicht beglichen hat, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der noch geschuldete Hauptbetrag aufgrund des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sofort fällig geworden ist, die an den Kreditgeber infolge der Anwendung der Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs tatsächlich zu zahlenden Beträge nicht wesentlich geringer sind als diejenigen, die ihm zustünden, wenn er seiner Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers nachgekommen wäre.