RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO § 134 Abs. 1Anfechtung unentgeltlicher Leistungen im Dreipersonenverhältnis bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit der Gegenleistung („Cash-Pool-System II“)
InsO§ 134
BGH, Urt. v. 30.03.2006 – IX ZR 84/05 (LG Augsburg), ZIP 2006, 957 = BB 2006, 1596 = WM 2006, 1156 = ZVI 2006, 246 = EWiR 2006, 469 (Henkel)BGHUrt.30.3.2006IX ZR 84/05ZIP 2006, 957BB 2006, 1596WM 2006, 1156ZVI 2006, 246EWiR 2006, 469 (Henkel)LG Augsburg
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist unentgeltlich, wenn der Empfänger keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat.
2. Für die Frage, ob der künftige Insolvenzschuldner eine unentgeltliche Leistung erbracht hat, sind eine entsprechende Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten oder gegenüber einem Dritten verfolgte wirtschaftliche Interessen oder Vorteile unerheblich.
3. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert.
4. Die Leistung, die der spätere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht deshalb entgeltlich, weil der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat, die eine Gegenleistung zu der nun erfüllten Forderung darstellten (Fortführung der Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO für § 134 Abs. 1 InsO).