RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2000
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
AO 1977 § 30a Abs. 1 und 3, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3Zur Frage der Befugnis zur Verwertung beschlagnahmter Unterlagen aus einer Steuerfahndungs-Außenprüfung bei einer Bank
AO 1977§ 30a
AO 1977§ 154
AO 1977§ 194
AO 1977§ 208 und
FGO§ 114
BFH, Beschl. v. 25.07.2000 – VII B 28/99, BB 2000, 1872 = WM 2000, 1842BFHBeschl.25.7.2000VII B 28/99BB 2000, 1872WM 2000, 1842
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d. h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen.
2. Die Inhaberschaft von Tafelpapieren verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwaltung eines Kreditinstituts begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.