ZBB 2015, 242

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2015 Rechtsprechung I. Europäischer Gerichtshof EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, Art. 15 Abs. 1Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin („Kolassa“) EuGVVO a.F.Art. 5 EuGVVO a.F.Art. 15 EuGH, Urt. v. 28.01.2015 – Rs C-375/13 (Handelsgericht Wien (Österreich)), ZIP 2015, 1456 = EU:C:2015:37 = NZG 2015, 356EuGHUrt.28.1.2015Rs C-375/13ZIP 2015, 1456EU:C:2015:37NZG 2015, 356Handelsgericht Wien (Österreich)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

1. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
3. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit i. S. v. Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der EuGVVO ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu ggf. auch die Einwände des Beklagten gehören.

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