RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 133, 684 Satz 2Zur konkludenten Genehmigung einer Lastschriftbuchung vom Konto eines Verbrauchers
BGB§ 133
BGB§ 684
BGH, Urt. v. 03.05.2011 – XI ZR 152/09 (LG Bonn), ZIP 2011, 1252 = DB 2011, 1572 = WM 2011, 1267 = ZInsO 2011, 1308 = EWiR 2011, 493 (Jungmann)BGHUrt.3.5.2011XI ZR 152/09ZIP 2011, 1252DB 2011, 1572WM 2011, 1267ZInsO 2011, 1308EWiR 2011, 493 (Jungmann)LG Bonn
Amtliche Leitsätze:
1. Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht.
2. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt.
3. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.