RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GmbHG § 64 Abs. 1 (i. d. bis zum 31. 10. 2008 geltenden Fassung); BGB § 252Zur Haftung wegen Insolvenzverschleppung auf Ersatz des Gewinnanteils im Kaufpreisanspruch eines Neugläubigers
GmbHG (i. d. bis zum 31. 10. 2008 geltenden Fassung)§ 64
BGB§ 252
BGH, Urt. v. 27.04.2009 – II ZR 253/07 (OLG Rostock), ZIP 2009, 1220 = DB 2009, 1287 = WM 2009, 1145BGHUrt.27.4.2009II ZR 253/07ZIP 2009, 1220DB 2009, 1287WM 2009, 1145OLG Rostock
Leitsätze:
1. Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine ZBB 2009, 315Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.
2. Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.
3. Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.