RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2; GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a. F., § 566Kein Eigenkapitalersatzeinwand gegenüber dem Erwerber eines der Gesellschaft kapitalersetzend zur Nutzung überlassenen Grundstücks
InsO§ 130
InsO§ 131
InsO§ 135
InsO§ 140
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
GmbHG§ 32a
GmbHG§ 32b
BGB a. F.§ 571
BGB§ 566
BGH, Urt. v. 02.02.2006 – IX ZR 67/02 (OLG Jena), ZIP 2006, 578 = DB 2006, 717BGHUrt.2.2.2006IX ZR 67/02ZIP 2006, 578DB 2006, 717OLG Jena
Amtliche Leitsätze:
1. Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.
2. Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.
3. Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.
4. Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.