RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1Auslegung der von einer Bank verwendeten Begriffe für unterschiedliche Anlagestrategien (hier „Wachstum“ und „Chance“) nach dem Empfängerhorizont des Anlegers
BGB§ 280
OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2013 – 9 U 52/13 (nicht rechtskräftig; LG Hechingen), ZIP 2014, 213OLG StuttgartUrt.18.12.20139 U 52/13nicht rechtskräftigZIP 2014, 213LG Hechingen
Leitsätze der Redaktion:
1. Die von einer Bank verwendeten Risikokategoriebegriffe zur Beschreibung unterschiedlicher Anlagestrategien (hier „Wachstum“ und „Chance“), die die Grundlage einer Anlageberatung bilden, sind nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anlegers auszulegen.
2. Die Bank verstößt gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung, wenn sie die Strategie und die Auswahl der Finanzinstrumente einseitig auf die prozentuale Zuordnung der Finanzinstrumente nach ihrer Einstufung aktien- oder rentenbasiert abstellt, ohne das konkrete Chancen-Risiko-Verhältnis der einzelnen Produkte zu berücksichtigen und deren Bedeutung für den Anleger transparent zu machen.
3. Bei einem Anleger darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass die empfohlenen Rentenpapiere immer zu risikoarmen („konservativen“) und die aktienbasierten Produkte immer zu risikoreichen („spekulativen“) Anlageformen zählen.
4. Wenn ein Berater eine Anlagestrategie nahezu ausschließlich anhand des Chancen-Risiko-Verhältnisses definiert und dem Kunden ein Portfolio zur anschließenden eigenverantwortlichen Verwaltung empfiehlt, muss er sich vergewissern, dass jener dazu in der Lage ist. Hierbei sind die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers zu berücksichtigen, erforderlichenfalls müssen diese ihm vermittelt werden, um ihn zu der gewählten Anlagestrategie zu befähigen.